Nach einem gründlichen Kommunikationsprozess wurden 8 Standards verbidnlich im DRK festgelegt, mit deren Umsetzung sexualisierte Gewalt im DRK verhindert werden soll. Diese Standards wurden durch einen Leitfaden mit ausführlichen Informationen ergänzt.

 DRK-Standards gegen sexualisierte Gewalt

 

Mustervorlage Verhaltenskodex laut DRK-Standard 3

 

Mustervorlage Selbstverpflichtung laut DRK-Standard 3

 

Erläuterungen zu den Mustervorlagen laut DRK-Standard 3

Gewaltanwendung ist eine Grenzverletzung. Gewalt ist unter anderem körperliche Gewalt (z.B. Schlagen), seelische Gewalt (z.B. Vernachlässigung), psychische Gewalt (z.B. Anfeindungen), sexualisierte Gewalt (z.B. uneinvernehmliche Berührung) und verbale Gewalt (z.B. Beleidigungen).

Es sollen sowohl Kinder- und Jugendliche, als auch Menschen mit Behinderung sowie alte und kranke Menschen vor Grenzverletzungen geschützt werden. Eingeschlossen sind ebenfalls ehrenamtlich wie hauptamtlich Beschäftigte.

Selbstverpflichtungserklärung DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Information und Aufklärung über sexualisierte Gewalt ist ein wirksamens Mittel zur Verhinderung von Übergriffen oder Grenzverletzungen gegenüber Kindern und Jugendlichen. Unangenehme Themen werden schnelle tabuisiert. Durch wiederkehrende Schulungen im Jugendverband, für Erwachsene und Kinder, wird die Wahrnehmung und Handlungsfähigkeit gestärkt. Dieser Wissenserwerb ist auch durch den DRK-Standard 2 vorgegeben.

Die Ergbenisdokumentation eines Seminartages im Jugendrotkreuz bietet Orientierung zu möglichen Inhalten und Zielen einer solchen Wissensvermittlung.

Seminartag beim Jugendrotkreuz zum Thema „sexueller Missbrauch“


Du hast den Verdacht oder die Gewissheit (Aussage), dass ein Mädchen oder ein Junge von sexualisierter Gewalt betroffen ist? Dann können dir diese Handlungsschritte helfen.

Handlungsschritte bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt


Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können Einsatzwachdienste zu Ausbildungszwecken nur dann begleiten, wenn gewährleistet ist, dass eine zusätzliche nicht am Dienst beteiligte qualifizierte Aufsichtsperson anwesend ist. Diese Aufsichtsperson trägt die Verantwortung, dass diese Kinder und Jugendliche vor möglicherweise belastenden Einsatzsituationen geschützt werden.

Richtlinien zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen im Landesverband Baden-Württemberg


Im Workshop wurden Spiele und Übungen aus der theaterpädagogischen Arbeit zu den Themen Vertrauen, Gruppendynamik und Grenzen/ -verletzungen vorgestellt, die die Teilnehmenden teils in ihrer eigenen Arbeit mit Kinder- oder Jugendgruppen anwenden können, um die Gruppe zu stärken, Vertrauen unter den Kindern/ Jugendlichen zu schaffen, Grenzüberschreitungen wahrzunehmen und spielerisch zu klären.

GL-Workshop beim JRK-Kinderfest 2010 zum Thema "Grenzüberschreitungen"


Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz –BKiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Im Bundeskinderschutzgesetz sind zentrale Empfehlungen der Runden Tische „Heimkinder“ und „Sexueller Kindesmissbrauch“aufgenommen worden. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland. Ein Rege-lungsbereichdes Gesetzesumfasst den Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen im Rahmen von Tätigkeiten der Kinder-und Jugendhilfe.

KVJS-Arbeitshilfe §72a Abs. 3 und 4 SGB VIII


Fachforen„Umsetzung des § 72a Bundeskinderschutzgesetz“–Dokumentation der Teilnehmerfragen.

LJR-FAQ zu erweiterten Führungszeugnissen