Die Jugendverbandsarbeit bewegt sich in einem rechtlichen Kontext. Unterschiedliche Gesetze bestimmen die Regeln ihrer Ausgestaltung.

Die Bezeichnung KJHG steht für das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB  VIII), in dem fast alle wesentlichen Regelungen zum Jugendhilferecht zusammengefasst sind.  Wichtige Inhalte sind die Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz, Beratung in Trennungs- und  Scheidungsangelegenheiten, Kindertageseinrichtungen und Hilfen zur Erziehung. 

Aufgaben und Ziele / Auftrag und Anspruch

§ 1 KJHG 
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf  Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und diese Pflicht  steht vor allem anderem. 
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts beisteuern, insbesondere 

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu  beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. 
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und  unterstützen. 
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. 
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien  sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 

Die Rechte von Jugendleitungen und Jugendlichen sind in nachfolgenen Gesetzen festgehalten.

Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche vor verschiedenen Gefährdungen, wie  z.B. Gewalttaten, Alkohol, Nikotin, Drogen, Medien, Computerspiele, usw. schützen. Das  Gesetz wird ständig erweitert und angepasst.

Das Jugendschutzgesetz besagt u. a.: 
⇨ Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare  Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die  zuständigen Einrichtungen, Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr  erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben sie die Kinder oder  Jugendlichen 

  1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten, 
  2. einem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder, wenn kein Erziehungsberechtigter  erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. 

In schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden oder Stellen das Jugendamt  über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

Im Jugendschutzgesetz geht es um Alkoholausschank, Aufenthalt in Gaststätten, Verkauf  von Tabakwaren, Rauchen in der Öffentlichkeit, Abgabe von Filmen oder Computerspielen  sowie der Discobesuch: Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der  Öffentlichkeit. 
Mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in  der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und  Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Das Gesetz regelt den  Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Computerspielen sowie den  Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.

Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:

Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer  Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder  und Jugendliche abgegeben oder vorgeführt werden, die das gekennzeichnete Alter  haben. 

  • Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit  Gewaltdarstellungen, wurden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung  durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CDs, CD-ROMs, DVDs),  die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden  Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung  zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt. 
  • Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist  verboten. Zigarettenautomaten wurden nach einer Übergangsfrist technisch so  umgerüstet, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von  Zigaretten nicht möglich ist. Außerdem wurde ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr  festgelegt. 

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als  Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet  werden.

 

Andere Aufgaben nach §§ 42-60 KJHG: Zum Beispiel Inobhutnahme, Mitwirkung vor Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichten.
       
§§ 11-15 §§ 16-21 §§ 22-26 §§ 27-41
⇨ Jugendarbeit ⇨ Förderung der Erziehung in der Familie ⇨ Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege ⇨ Hilfen zur Erziehung
⇨ Jugendsozialarbeit     ⇨ Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
⇨ Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz     ⇨ Hilfe für junge Volljährige
       
⮚ Internationale Jugendarbeit ⮚ Familienbildung ⮚ Krippe ⮚ Ambulante Erziehungshilfen
⮚ Förderung der Jugendverbände ⮚ Familienberatung ⮚ Kindergarten ⮚ Pflegefamilien
  ⮚ Familienerholung ⮚ Horte ⮚ Heimerziehung
  ⮚ Trennungs- und Scheidungsberatung ⮚ selbstorganisierte Gruppen  

Das Jugendbildungsgesetz regelt die Förderung der außerschulischen Jugendarbeit nach  seinen gesetzlichen Vorgaben. 

  • Zu Beginn heißt es dort: „Die außerschulische Jugendbildung ist ein eigenständiger und  gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens. Sie wendet sich in der Regel an  junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr. Ihre Förderung und Entwicklung ist eine  öffentliche Aufgabe.“ (§1 (1)) 
    •  Inhalte sind z.B. Fördergrundsätze, Anerkennung von Trägern, Gelder für  Bildungsreferent*innen und Maßnahmen. 

Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Träger der bei der Umsetzung von  Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung und überträgt diese Aufgabe an den  Landesjugendring Baden-Württemberg, Kreisjugendringe oder Stadtjugendringe. 

Es gibt Förderung für folgende Vorhaben (Stand Mai 2021):

⇨ Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer Gestellten sowie mit Teilnehmern  mit Behinderungen, 
⇨ pädagogische Betreuung bei Jugenderholungsmaßnahmen, 
⇨ Jugenderholungseinrichtungen (unter anderem Beschaffung, Ausrüstung und größere  Reparaturen von Groß- und Gruppenzelten), 
⇨ Lehrgänge für Jugendleiter, 
⇨ Seminare der außerschulischen Jugendbildung, 
⇨ praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, 
⇨ die Jugendarbeit in Einrichtungen der Jugendsozialarbeit, 
⇨ Leitungsaufgaben der Jugendverbände, 
⇨ politische Bildungs- und die staatsbürgerliche Erziehungsarbeit des Rings politischer  Jugend, 
⇨ sonstige bedeutsame Maßnahmen.

Jugendverbände erhalten die Förderung als Zuschuss. 

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab. 

Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung

Träger der außerschulischen Jugendbildung haben ein Vorschlagsrecht für Jugendhilfe- und  Landjugendhilfeausschüsse sowie das Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit. Viele  Förderungen setzen diese Anerkennung oft voraus. 
Die Anerkennung als Träger der Kinder- und Jugendarbeit geht in Baden-Württemberg über  zwei Wege.  
Der erste ist als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Zuständig sind hier die  örtlichen Einrichtungen das Jugendamt (Landkreis: Kreisjugendringe, Stadtkreis:  Stadtjugendringe) oder für Träger, die in mehreren Landkreisen tätig sind, das  Landesjugendamt (Landesjugendring

Kinder und Jugendliche müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet  wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die  Kinderarbeitsschutzverordnung schützen deshalb Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu  früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie  ungeeignet ist. 

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung wurde ein  rechtlicher Rahmen geschaffen, um junge Menschen vor den Gefahren am Arbeitsplatz  sowie vor Überforderungen und übermäßiger Belastung zu schützen. 

Wen das Gesetz schützt 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, ganz gleich, ob  sie als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt werden. Es macht  einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt  vor dem Gesetz als Kind. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für  Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für  Kinder. Die Vollzeitschulpflicht wird von den Ländern geregelt. Sie beträgt neun oder zehn  Schuljahre. 

Verbot von Kinderarbeit 

Alle Personen unter 15 Jahren sind Kinder und haben ein Beschäftigungsverbot. Wer das  nicht beachtet, macht sich strafbar, da Kinderarbeit in Deutschland verboten ist und durch  behördliche Kontrollen streng durchgesetzt wird. Auf den Jugendarbeitsschutz ist ganz  besonders zu achten, da Kinder ein hohes Gesundheitsrisiko durch Überlastung mit sich  tragen und in den meisten Fällen die Eltern für das Kind entscheiden. Allerdings gibt es auch  hier Ausnahmen (z.B. Beschäftigung innerhalb eines Schülerpraktikums).


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